Verjährung: Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung bei Anlagegeschäften
Bei der Durchführung risikoreicher Termin- und Optionsgeschäfte trifft den Anlagevermittler eine erhöhte Aufklärungspflicht. Ein Verstoß hiergegen kann zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen, wenn dieser durch das Geschäft Verluste erleidet.
Etwaige Ansprüche des Anlegers verjähren nach der bis 31.12.2001 geltenden Fassung des § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren (ab 01.01.2002 zehn Jahre) von dem Zeitpunkt an, in dem er von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erlangt hat. Dazu gehört, wenn - wie im vorliegenden Fall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- und Optionsgeschäften verlangt wird, auch die Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.
Urteil des BGH vom 29.01.2002
XI ZR 86/01
WM 2002, 557
ZiP 2002, 475