Unwirksame Kündigungsklausel bei Ausbildungsvertrag
Bei einem Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker im Wege eines so genannten Intensivstudiums für Vorgebildete mit einer Laufzeit von 14 Monaten ist die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Vertragsklausel "eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages ist erstmals zum Ablauf des 12. Studienmonats möglich" wegen unangemessener Benachteiligung des Kursteilnehmers unwirksam.
Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2001
24 U 47/01
OLGR Hamm 2002, 85
MDR 2002, 750