Bierlieferungsvertrag: unwirksame Vereinbarung über Vertragsstrafe
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bierlieferungsvertrages, wonach der Betreiber der Gaststätte für jeden Fall der Einstellung des Getränkebezugs eine Vertragsstrafe von 30 Prozent des Verkaufspreises der noch anzunehmenden Getränkemenge zu zahlen hat, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden, und sich die Brauerei zudem das Recht vorbehält, bei jeder Einstellung des Getränkebezuges in das Pachtverhältnis des Gastwirts mit einem Dritten einzutreten, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.
Urteil des OLG Nürnberg vom 05.02.2002
1 U 2314/01
MDR 2002, 629
NJW-RR 2002, 917