Ein Unternehmer hat das Recht, angemessene Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen zu verlangen. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Türenherstellers mit dem Wortlaut "Zahlungen bei Lieferung mit Montage: 80 Prozent der angelieferten, abgeladenen und besichtigten Waren, 20 Prozent nach Montage" ist jedoch nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken unwirksam.
Einem Kunden, der bereits bei Anlieferung 80 Prozent des Gesamtpreises zu zahlen hat, bleibt nur noch ein geringes Druckmittel zur Durchsetzung von Erfüllungs- oder auch Nachbesserungsansprüchen bei fehlerhafter Montage der angelieferten Fenster und Türen. Außerdem vermag der Käufer bei Lieferung der Ware noch nicht erkennen, ob diese einwandfrei ist. So kann etwa ein Fenster wegen eines falschen Aufmaßes nicht passen oder eine Tür undicht sein bzw. klemmen, was im uneingebauten Zustand nicht feststellbar ist. Durch die beanstandete Klausel wird - so das Gericht - der Kunde unangemessen benachteiligt.
Urteil des OLG Zweibrücken vom 04.10.2001
4 U 115/00
NJW-RR 2002, 274
RdW 2002, 241