Kein Widerruf bei Vertragsschluss auf "Grüner Woche Berlin"
Ein Ehepaar hatte von einem Heizungsbauunternehmen auf der "Grünen Woche Berlin" 1999 eine Heizungsanlage zur Selbstmontage bestellt. Schon nach wenigen Tagen widerriefen sie ihre Bestellung. Dabei stützten sie sich insbesondere auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Danach wird die Vertragserklärung, die ein privat handelnder Kunde anlässlich einer Freizeitveranstaltung abgegeben hat, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Widerrufsrecht nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften hier nicht bestand, weil es sich bei der "Grünen Woche Berlin" nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des Gesetzes handelte. Von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung kann nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichtetem Angebot nur schwer entziehen kann. Nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, der das Gesetz begegnen will. Bei der "Grünen Woche Berlin" handelt es sich jedoch trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote und kostenlosen Warenproben um eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung, deren messe- und marktähnlicher Charakter für jeden Besucher erkennbar ist. Somit bestand für das Ehepaar keine Widerrufsmöglichkeit.
Urteil des BGH vom 10.07.2002
VIII ZR 199/01
Pressemitteilung des BGH Nr. 69/2002
WRP 2002, 1007