Linksabbiegerunfall: verkehrswidriges Verhalten des Geradeausfahrers
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Geradeausfahrer, der seinerseits in grob verkehrswidriger Weise einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse benutzt, um an einem Fahrzeugstau in gleicher Fahrtrichtung vorbeizufahren, haften beide Verkehrsteilnehmer zur Hälfte für den entstandenen Schaden.
Urteil des OLG Hamm vom 26.04.2001
27 U 213/00
OLGR Hamm 2001, 308
NZV 2001, 428
DAR 2001, 505
MDR 2001, 1290