Eine bestehende Vorfahrtsregelung wird nicht dadurch berührt, dass ein Kraftfahrer eine für ihn gesperrte Vorfahrtsstraße benutzt. Ein aus einer untergeordneten Straße kommender Autofahrer bleibt wartepflichtig.
Urteil des OLG Celle vom 14.06.2001
14 U 263/00
OLGR Celle 2001, 226