Ein Reifenfachhändler ist, auch wenn von ihm angebotene Gebrauchtreifen äußerlich einwandfrei sind, verpflichtet, diese anhand der angebrachten DOT-Nummer und sonstiger Umstände auf ihr Alter und ihre Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 05.02.2002
3 U 3149/01
MDR 2002, 636
DAR 2002, 270
OLGR MBN 2002, 230