Stellt ein Autofahrer trotz rechtzeitig durch mobile Halteverbotstafeln angekündigtem absolutem Halteverbot seinen Wagen in dem Bereich ab, in dem demnächst Bauarbeiten beginnen, muss er nicht nur die Abschleppkosten tragen, sondern auch den Schaden, der dem Tiefbauunternehmen durch die Verzögerung des Arbeitsbeginns entstanden ist. Das Unternehmen kann insbesondere Ersatz der Personal- und Maschinenkosten verlangen. Im vorliegenden Fall belief sich der Schaden auf ca. 2.200 EUR, der auf die Halter von zwei parkenden Fahrzeugen jeweils zur Hälfte "umgelegt" wurde.
Urteil des AG Waiblingen vom 14.12.2001
13 C 1266/01
DAR 2002, 273