Vollstreckung einer Abrissverfügung


Ein Grundstückseigentümer wurde rechtskräftig zum Abriss einer Garage verurteilt, deren Errichtung gegen geltendes Baurecht (unter anderem Nichteinhaltung des Mindestabstandes) verstieß. Seine letzte Rettung sah der Betroffene in der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Doch auch diese hatte schließlich keinen Erfolg.

Gegen die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil kann sich der Beklagte nur dann wehren, wenn er neue Tatsachen darlegen und beweisen kann, die dem rechtskräftigen Urteil entgegengehalten werden könnten. Dies war hier nicht der Fall. Die Vollstreckung des Titels durch den Grundstücksnachbarn erwies sich auch nicht als sittenwidrig, weil dieser bereits bei Beginn der Erdarbeiten auf die Abstandsflächenverletzung hingewiesen und angekündigt hatte, hiergegen gerichtlich vorzugehen. Diese Warnung hatte der Eigentümer der Garage in den Wind geschlagen und sich auch auf Kompromissangebote seines Widersachers, der auf seinem Grundstück kostenlos Gästeparkplätze zur Verfügung stellen wollte, nicht eingelassen.

In einem derartigen Fall muss der Grenzverletzer damit rechnen, dass sein Nachbar vor Gericht zieht und einen erwirkten Titel dann auch tatsächlich vollstreckt.


Urteil des OLG Dresden vom 11.04.2002
13 U 2647/01
Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 19/2002 v. 11.04.2002
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