Behauptet ein Patient einen Behandlungsfehler des Arztes, ist es für ihn in der Regel äußerst schwierig, den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung zu beweisen. In derartigen Fällen sind die von der Rechtsprechung bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entwickelten Regeln für Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast anzuwenden. Dies bedeutet, dass in derartigen Fällen letztlich der Arzt im Prozess darlegen und beweisen muss, dass ihm kein Behandlungsfehler anzulasten bzw. die Behandlung nicht ursächlich für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten ist.
Diese Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang ist auch nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Alleinverursachung des Schadens durch einen groben Behandlungsfehler äußerst unwahrscheinlich ist, sondern nur dann, wenn jeglicher Ursachenzusammenhang völlig ausgeschlossen ist.
Urteil des OLG Celle vom 18.02.2002
1 U 44/01
OLGR Celle 2002, 97