Schadensersatz wegen unterlassener Kaiserschnittentbindung
Ein Gynäkologe muss seine schwangere Patientin darauf hinweisen, dass wegen dem besonders hohen Geburtsgewicht des Kindes (über 5000 g) für sie und das Kind erhebliche Gefahren bestehen und daher eine Kaiserschnittentbindung geboten wäre. Unterlässt der Arzt den Hinweis und weicht er von dem angezeigten medizinischen Standard einer Kaiserschnittgeburt ab, ist er dem Kind gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dieses infolge der normalen Entbindung eine Behinderung (hier Lähmung des linken Armes) erleidet. Der Schadensersatzanspruch des Kindes erstreckte sich in diesem Fall auf eine Schmerzensgeldzahlung von 125.000 DM und Ersatz jeglichen künftigen materiellen Schadens.
Hinweis: Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte auch den Kollegen des behandelnden Arztes, weil der mit dem Gynäkologen eine Gemeinschaftspraxis betrieb und deshalb aus schuldrechtlichen Gesichtspunkten mithaftet.
Urteil des OLG Hamm vom 24.04.2002
3 U 8/01
MDR Heft 12/2002, Seite R 9