Bank-AGB: keine Kostenerhebung für Scheckinkasso und Lastschriften


Dem Bundesgerichtshof lagen gleich zwei Klauseln, die in den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken verwendet werden, zur Beurteilung vor. Bei der ersten Klausel ging es um "Rücklastschriften von anderen Banken", die nach dem Kleingedruckten stets der Bankkunde zu tragen hatte. Dabei handelte es sich insbesondere um die Fälle, in denen die Bank eigene Forderungen (wie etwa aus Krediten) gegen den Kunden per Lastschrift von dessen Girokonto bei einem anderen Geldinstitut z. B. von dessen Gehaltskonto einzieht. Hier beanstandeten die Richter insbesondere, dass die Kostentragung durch den Bankkunden ohne Rücksicht auf ein möglicherweise fehlendes Verschulden stets dem Kunden oblag. Nach Auffassung der Karlsruher Richter kommen Rücklastschriften nicht nur mangels erforderlicher Deckung des bezogenen Kontos, sondern oftmals auch dadurch zustande, dass der Kunde der Belastung seines Kontos zu Recht widerspricht.

Bei der zweiten zu prüfenden Vertragsklausel ging es um die Kosten von Scheckrückgaben. Hier befand es der Bundesgerichtshof als rechtens, dass durch eine AGB-Klausel von dem Kunden, der die Bank mit dem Einzug eines Schecks beauftragt hat, ein Entgelt verlangt werden kann, wenn die den Scheck ausstellende Bank die Einlösung etwa bei Nichtdeckung verweigert und der vorlegenden Bank berechtigterweise eine Gebühr in Rechnung stellt. In einem derartigen Fall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die (vorlegende) Bank diese Kosten an ihren Kunden weitergibt.


Urteil des BGH vom 09.04.2002
XI ZR 245/01
RdW Heft 5/2002, Seite III
NJW 2002, 1950
Der Betrieb 2002, 1319
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