Schadensberechnung bei Klage gegen Anlageberater


Legt ein Finanzdienstleister entgegen der Weisung seines Kunden, der eine konservative Anlageform wünschte, in hoch spekulativen Wertpapieren an und verursacht er dadurch Verluste, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört auch der entgangene Gewinn des Anlegers im Vergleich zu der von ihm gewünschten Anlageform.

Bei der Berechnung eines "fiktiven Fonds-Gewinns" gibt es jedoch erfahrungsgemäß häufig Probleme, da dem Finanzdienstleister in der Regel auch bei Befolgung der Weisungen des Kunden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, wie er das ihm überlassene Geld anlegt.

Der Bundesgerichtshof fand zur Lösung des Falles einen verbraucherfreundlichen Mittelweg: Der geschädigte Anleger muss lediglich die Umstände beweisen, aus denen sich mit "Wahrscheinlichkeit" ergibt, dass er den behaupteten Gewinn bei Beachtung der von ihm gewünschten Anlageform erzielt hätte. Der eingeklagte entgangene Gewinn hat sich an der wahrscheinlichen Wachstumskurve der konkreten Anlageform zu orientieren. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um ein Einzeldepot oder um einen Fonds handelt, bei dem auf Grund des größeren Anlagekapitals Risiken besser ausgeglichen werden können. Bei einer Fonds-Anlage ist ein geschätzter pauschaler Abschlag auf die Entwicklung eines Fonds mit gleicher Anlagekonzeption ausreichend.


Urteil des BGH vom 02.05.2002
III ZR 100/01
Betriebs-Berater 2002, 1336
NJW 2002, 2556
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