Zinsen bei unklarer Überweisung


Tätigt ein Schuldner eine Überweisung, die der Gläubiger wegen der unzureichenden Angaben des Verwendungszwecks zunächst nicht eindeutig zuordnen kann, tritt die Tilgung der Schuld erst bei eindeutiger Identifizierung der Zahlung ein. Bis dahin kann der Gläubiger auch noch die vereinbarten Zinsen verlangen. Auf diesen Zinsanspruch muss er sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch eine Anlage des überwiesenen Betrages auf einem Tagesgeldkonto bekommen hat oder hätte bekommen können.


Urteil des LG Karlsruhe vom 24.01.2002
5 S 133/01
MDR 2002, 570
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