Rechtliche Wirkung einer Abtretungsvereinbarung zwischen General- und Subunternehmer


Tritt der Generalunternehmer dem Subunternehmer seine Forderung gegen den Auftraggeber erfüllungshalber ab und nimmt der Subunternehmer die Abtretung an, dann liegt nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Dresden darin eine stillschweigende Stundung hinsichtlich des eigenen Werklohnanspruchs des Subunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer. Dies gilt jedoch nicht unbegrenzt. War die Klage des Generalunternehmers gegen den Auftraggeber in erster Instanz erfolglos, braucht der Subunternehmer nicht abzuwarten, bis auch die Berufung abgeschlossen ist, sondern kann seinen Anspruch gegen den Generalunternehmer gleich einklagen.


Urteil des OLG Dresden vom 16.01.2002
11 U1021/01
MDR 2002, 817
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