In einer letztwilligen Verfügung (Testament bzw. Erbvertrag) können neben der Erbeinsetzung auch Vermächtnisse enthalten sein. Durch ein Vermächtnis soll einer Person ein bestimmter Gegenstand zugewendet werden. Auch ein Ankaufsrecht kann in Form eines Vermächtnisses verfügt werden. Beispielsweise kann der Erblasser - wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall - ein Interesse haben, ein zum Nachlass gehörendes Anwesen im Familienbesitz zu halten. Hierzu kann er anordnen, dass der Grundbesitz vor seinem Verkauf zunächst den Verwandten zu einem Vorzugspreis (hier 50 Prozent des amtlichen Schätzwertes) angeboten wird.
Der oder die Bedachten können die Übereignung des Grundstücks jedoch nur dann fordern, wenn sie die vom Erblasser vorgesehene Gegenleistung (verminderter Kaufpreis) anbieten (so genanntes Ankaufsrecht). Ein solcher Anspruch kann, auch wenn er von weiteren Voraussetzungen in der Person des mit dem Vermächtnis beschwerten Erben und anderer Beteiligter abhängt, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert werden.
Urteil des BGH vom 27.06.2001
IV ZR 120/00
NJW 2001, 2883
ZAP EN-Nr. 638/2001