Kaffeefahrten: Strafbarkeit von leeren Versprechungen
Der Veranstalter einer so genannten Kaffeefahrt, der den Teilnehmern "vollmundig" ein "leckeres Mittagessen" versprochen hat, jedoch nur je eine Konservendose mit Suppe, bzw. mit Brechbohnen zum Mitnehmen verteilen lässt, und fälschlich "Topgewinne" aus angeblich bereits stattgefundenen Verlosungen ankündigt, muss sich wegen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG verantworten.
Urteil des BGH vom 15.08.2002
3 StR 11/02
Pressemitteilung des BGH vom 15.08.2002