Unzulässige Altershöchstgrenze in Tarifvertrag


Eine tarifliche Altersgrenze für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe ist unwirksam, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht. Dies bejahte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall von Flugbegleitern, die nach dem beanstandeten Tarifvertrag im Alter von 55 Jahren aus dem Dienst ausscheiden sollten. Die Erfurter Richter sahen keinen Grund, warum das Kabinenpersonal nicht über diese zeitliche Grenze hinaus für die Fluggesellschaft tätig sein könnte.

Hinweis: Anders entschied das BAG in einem früheren Urteil hinsichtlich der tariflich festgelegten Altersgrenze des Cockpitpersonals. Hier rechtfertigten allerdings Sicherheitsgesichtspunkte das festgelegte Höchstalter von 60 Jahren.


Urteil des BAG vom 31.07.2002
7 AZR 140/01
NWB 2002, 2672
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