Verfall von Aktienoptionen gegenüber ausländischer Muttergesellschaft


Hat ein ausländisches Unternehmen einem Mitarbeiter einer deutscher Tochtergesellschaft unmittelbar Aktienoptionen zugesagt, so werden daraus resultierende Ansprüche nicht Bestandteil des Arbeitsverhältnisses mit der deutschen Tochtergesellschaft. Der Arbeitnehmer muss vielmehr etwaige Ansprüche unmittelbar gegenüber der ausländischen Muttergesellschaft geltend machen. Eine entsprechende Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber genügt hierzu nicht. In der Regel trifft die deutsche Tochtergesellschaft auch keine Verpflichtung zur Mitwirkung (Weiterleitung der Ausübungserklärung), um die Ansprüche des Mitarbeiters gegenüber der Muttergesellschaft zu realisieren.


Urteil des LAG Hessen vom 19.11.2001
16 Sa 171/01
MDR 2002, 705
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