Wie unterschiedlich die Rechtsprechung gerade im Bereich des Internet- und Medienrechts sein kann, zeigen zwei völlig konträre Entscheidungen zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Domainnamen.
So beanstandete das Oberlandesgericht München die Domain einer Anwaltskanzlei "rechtsanwälte-dachau.de", da dadurch der Eindruck erweckt werde, einen Zugang zu allen oder den meisten Rechtsanwälten der Stadt Dachau zu gewähren. Mit der gegenteiligen Begründung, der Nutzer erwarte in einem derartigen Fall kein Eingangsportal, erklärte das Landgericht Duisburg die Domain "anwalt-muelheim.de" für zulässig.
Zu dieser wie auch zu zahlreichen anderen offenen Rechtsfragen im Bereich der neuen Medien stehen noch Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs aus.
Urteil des OLG München vom 18.04.2002
29 U 1573/02
NJW 2002, 2113
Urteil des LG Duisburg vom 10.01.2002
21 O 201/01
NJW 2002, 2114