Abschleppen trotz Hinweiszettels mit Handynummer


Das Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs ist auch dann zulässig, wenn die Ordnungsbeamten in oder an dem Fahrzeug einen sichtbaren Hinweis vorfinden, dem die Handynummer und der Aufenthaltsort des Fahrers zu entnehmen sind. Die Ordnungsbeamten sind nicht verpflichtet, dem Falschparker "hinterher zu telefonieren".

Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Grundsatzentscheidung zum einen damit, dass beim Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Fahrzeuges auch präventive Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Zum anderen dürften Falschparker, die durchaus mit einem Strafzettel rechnen, sich aber durch Angabe ihrer Handynummer einen "Abschleppschutz" erhoffen, nicht bevorzugt werden.


Beschluss des BVerwG vom 18.02.2002
3 B 149.01
ZAP EN-Nr. 514/2002
NJW 2002, 2122
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