Fahrverbot: keine Ausnahme auch bei beruflichen Nachteilen


Das Bayerische Oberste Landesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, dass nur bei besonders gravierenden Härtefällen von der nach dem Bußgeldkatalog an sich vorgesehenen Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann. Berufliche Nachteile sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden.

Dem betroffenen Autofahrer ist es grundsätzlich zuzumuten, die beruflichen Nachteile durch die Nutzung anderer Verkehrsmittel oder die vorübergehende Beschäftigung eines Fahrers zu überbrücken. Die bei Beschäftigung eines Fahrers auftretenden Belastungen sind im Fall eines Autofahrers, der nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 5.300 DM verfügt, hinzunehmen. Notfalls muss er für die zeitlich begrenzte Einstellung einen Kredit aufnehmen, der sich hier in überschaubaren Grenzen bewegen wird.


Beschluss des BayObLG vom 25.09.2001
1 ObOWi 488/01
DAR 2002, 323
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