Fiktive Instandsetzungskosten bei wirtschaftlicher Sinnlosigkeit
Fehlt eine ausdrückliche Abrede zwischen den Mietvertragsparteien, kann die ergänzende Auslegung des Mietvertrages ergeben, dass der Mieter anstelle der Verpflichtung, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen, bei Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter einen Ausgleich in Geld zu zahlen hat, wenn er das Mietobjekt umbaut und dadurch die Instandsetzungsmaßnahmen zerstört und damit sinnlos würden.
Urteil des BGH vom 05.06.2002
XII ZR 220/99
ZAP EN-Nr. 542/2002
NJW 2002, 2383
MDR 2002, 1304