Versorgungssperre auch bei vermieteter Eigentumswohnung möglich


Ist ein Wohnungseigentümer in erheblichem Umfang mit Wohngeldzahlungen im Rückstand, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, die Versorgung der Räume mit Heizung und Wasser bis zum Ausgleich der Rückstände abzustellen. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der säumige Eigentümer die Wohnung vermietet hat.

Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin kann einem Wohnungseigentümer kein größerer Schutz zuteil werden, weil er die Wohnung nicht selbst nutzt. Daher ist auch der Mieter zur Duldung der Leistungssperre und der Durchführung der hierzu notwendigen baulichen Maßnahmen verpflichtet.

Beschluss des KG Berlin vom 21.05.2001
24 W 94/01
NJW-RR 2001, 1307
NZM 2001, 761
MDR 2001, 1347


ebenso:
Urteil des LG Neuruppin vom 19.1.2001
4 S 287/00
NJW-RR 2002, 1667
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