"Waten im Biersee"


Bei einer Traditionsveranstaltung des Rheinischen Karnevals namens "lachende Kölnarena" ist es erlaubt, dass Gäste zu der Veranstaltung Bierfässer mitbringen. Zwangsläufig führt dies bei steigendem Alkoholpegel der Besucher regelmäßig zu flächendeckenden Überschwemmungen des Saalbodens. Rutscht ein Besucher beim Waten durch die Bierfluten aus, kann er vom Veranstalter keinen Schadensersatz für die erlittenen Verletzungen verlangen. Die Richter am Oberlandesgericht Köln bemerkten in ihrer Urteilsbegründung, dass die Zustände bei der außerordentlich beliebten Veranstaltung "gerichtsbekannt" seien. Sie stellten fest, dass "nach der Lebenserfahrung" alkoholisierte Jecken für einen sorgfältigeren Umgang mit lecken Fässern nicht diszipliniert genug seien.


Urteil des OLG Köln vom 28.06.2002
19 U 7/02
OLGR Köln 2002, 335
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