Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Abhaltung einer Gesellschafterversammlung


Einem Geschäftsführer-Gesellschafter steht kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung zu, in der laut Tagesordnung über seine Abberufung als Geschäftsführer und über die Einziehung seines Gesellschaftsanteils entschieden werden soll.

Die Einberufung der Versammlung stellt - so das Oberlandesgericht Jena - lediglich eine vorbereitende Maßnahme dar. Im Übrigen hat der Betroffene ausreichende Möglichkeiten, gegen die für ihn nachteiligen Beschlüsse rechtlich vorzugehen (Klage, einstweilige Verfügung).


Urteil des OLG Jena vom 04.12.2001
8 U 751/01
NZG 2002, 89
RdW 2002, 466
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