Eine vom Bauträger verwendete Vertragsklausel, die vorsieht, dass der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz (Gefährdung des Vertragszwecks) unwirksam.
Hinweis: Nach Abschaffung des AGB-Gesetzes zum 01.01.2002, wurde die Vorschrift durch die wortgleiche Bestimmung des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ersetzt.
Urteil des BGH vom 21.03.2002
VII ZR 493/00
Betriebs-Berater 2002, 1508
MDR 2002, 1060