Nach § 284 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich Glücksspiele veranstaltet, ohne die hierfür erforderliche behördliche Erlaubnis zu besitzen. Auch ein werbender Hinweis auf ein derartiges Glücksspiel ist strafbar. Zugleich stellt ein solches Handeln einen Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) dar.
Eine unerlaubte "Veranstaltung" eines Glücksspiels liegt vor, wenn im Rahmen eines Internetdienstes deutschen Nutzern die Möglichkeit eröffnet wird, Wetten um Geld zu platzieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dienst wesentlich auf den deutschen Nutzer zugeschnitten ist. Auf den "Standort" des Internetdienstes kommt es danach nicht an.
Urteil des OLG Hamburg vom 10.01.2002
3 U 218/01
MDR 2002, 1083
MMR 2002, 474