Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig ist das Versprechen einer Fahrschule, dass jeder Fahrschüler zur bestandenen Prüfung einen Gutschein von 500 DM für den Kauf eines Pkws in einem bestimmten Autohaus erhält, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ein derartiges Gutscheinangebot stellt als besondere Form der Wertreklame zwar ein deutliches Anlocken dar, aber es ist nicht erkennbar, dass die Grundsätze des Leistungswettbewerbs verletzt sind, eine Preisverschleierung vorliegt, eine Irreführung des Verbrauchers erfolgt oder dass Mitbewerber sittenwidrig beeinträchtigt werden. Auch den Tatbestand des "übertriebenen Anlockens" sah das Gericht hier nicht erfüllt. Durch die Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes ist das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt worden. Während nach früherem Recht Zugaben und Rabatte grundsätzlich verboten und nur in bestimmten, sehr eng gefassten Ausnahmefällen nicht zu beanstanden waren, sind sie in Deutschland nunmehr grundsätzlich erlaubt. Hier war die Grenze des Zulässigen schon deshalb nicht überschritten, da der Wert des versprochenen Gutscheins betragsmäßig feststand und somit keine Täuschung über den Gesamtpreis der Fahrschulleistung vorlag.
Urteil des OLG Schleswig vom 25.06.2002
6 U 88/01 nicht rechtskräftig
OLGR Schleswig 2002, 365