Das Eigentum an dem vom Auszubildenden in einer Schreinerei als Gesellenstück angefertigten Möbelstück (Sideboard im Schätzwert von ca. 3.500 EUR) steht trotz Verwendung von Materialien des Ausbilders im Wert von ca. 1.000 EUR ohne Einschränkung dem nunmehrigen Gesellen zu.
Urteil des LAG Köln vom 20.12.2001
10 Sa 430/01
MDR 2002, 1016