Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Krankmeldung für den Fall an, dass ihm an einem bestimmten Tag nicht die gewünschte Arbeitsfreistellung gewährt wird, so kann dieses Verhalten einen "wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dies gilt erst recht, wenn der Mitarbeiter trotz entsprechender Abmahnung seine Androhung wahrmacht.
Der Beweiswert einer sodann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist durch das vorangegangene Arbeitnehmerverhalten erschüttert. Er kann allenfalls dadurch wiederhergestellt werden, dass der Mitarbeiter den Verdacht einer Täuschung des krankschreibenden Arztes durch objektive Tatsachen widerlegt.
Urteil des LAG Köln vom 17.04.2002
7 Sa 462/01
MDR 2002, 1130
NWB 2002, 3838