Anforderungen an überdurchschnittliche Beurteilung in Arbeitszeugnis
Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit einem "gehobenen Befriedigend" als Beurteilung, so muss dies deutlich aus dem Zeugnis hervorgehen. Dem wird die Formulierung "Er war verantwortungsbewusst, durchaus selbstständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit aus" nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht Hamm gab dem Arbeitgeber auf, das relativierende Wort "durchaus" zu streichen und die allgemein übliche Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" zu wählen.
Urteil des LAG Hamm
3 Sa 231/02
Handelsblatt vom 02.10.2002