Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Sozialplanabfindung
Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben (Anreizfunktion von Ausgleichszahlungen).
Urteil des BAG vom 18.09.2001
3 AZR 656/00
MDR 2002, 588