Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bei Vertretungsorganen
Nach § l4 Abs. 1 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz besteht der allgemeine Kündigungsschutz nicht in Betrieben einer juristischen Person für die Mitglieder des Organs, die zu deren gesetzlicher Vertretung berufen sind (z. B GmbH-Geschäftsführer). Dies gilt selbst dann, wenn die gesetzliche Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis starken Einschränkungen unterliegt und das zu Grunde liegende Anstellungsverhältnis als Arbeitsvertrag zu werten ist.
Urteil des BAG vom 17.01.2002
2 AZR 719/00
ZAP EN-Nr. 524/2002