Eine zuverlässige Abstandsmessung ist nicht möglich, wenn ein Polizeifahrzeug direkt hinter den vorausfahrenden Fahrzeugen herfährt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann der Abstand nur dann richtig eingeschätzt werden, wenn die Polizeibeamten zumindest schräg versetzt zu den vorausfahrenden Fahrzeugen fahren.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.07.2002
2a Ss (OWi) 107/02 - (OWi) 30/02 II
DAR 2002, 464