Keine Mitbestimmung bei Einführung einer längeren Arbeitszeit
Ein großer Zeitschriftenverlag vergütete die bei ihnen beschäftigten Angestellten und Redakteure auch ohne Tarifbindung nach den einschlägigen Gehaltstarifverträgen. Die zunächst geltende Wochenarbeitszeit wurde später bei Neueinstellungen für Angestellte von 35 auf 38 Stunden für Angestellte und von 36 auf 40 Stunden für Redakteure erhöht. Die Vergütung blieb unverändert. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, das neue Arbeitszeitsystem hätte nicht ohne seine Zustimmung eingeführt werden dürfen.
Das Bundesarbeitsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass in der Vereinbarung der längeren Wochenarbeitszeit bei unveränderter Monatsvergütung keine mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes zu sehen war. Das folgerten die Richter daraus, dass die in § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgezählten Mitbestimmungstatbestände abschließend sind. Der Betriebsrat hat nur dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Sachverhalt einem dieser Tatbestände zugeordnet werden kann. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Danach bedurfte es keiner Beteiligung des Betriebsrates.
Beschluss des BAG vom 30.10.2001
1 ABR 8/01
RdW 2002, 347