Trotz Ehescheidung nicht geänderte Bezugsberechtigung aus Lebensversicherung
Beim Scheitern der Ehe ist in der Regel davon auszugehen, dass das Bezugsrecht einer Lebensversicherung nicht mehr zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten bestehen soll. Dies gilt erst recht, wenn der Versicherte wieder heiratet.
Hat der Versicherte das Bezugsrecht trotz Wiederheirat auch 16 Jahre nach Scheitern der ersten Ehe nicht geändert, kann darauf werden, dass der frühere Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt bleiben soll. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der neue Ehegatte die Äußerung eines entgegenstehenden Willens des Verstorbenen und ein lediglich versehentliches Unterbleiben der Änderung zu seinen Gunsten beweisen kann.
Urteil des OLG Hamm vom 13.03.2002
20 U 6/01
OLGR Hamm 2002, 288