Entgeltfortzahlung bei Kündigung wegen bevorstehender Arbeitsunfähigkeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Ist dieses im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bereits beendet, kommt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr in Betracht. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch anlässlich einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen musste.
Urteil des BAG vom 17.04.2002
5 AZR 2/01
Der Betrieb 2002, 1330
ZAP EN-Nr. 559/2002