Von der Hausratversicherung werden auch Bilder und Gemälde erfasst, die keine Handelsware sind. Für die Wertbestimmung kommt es auf den zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls realisierbaren Preis an. Eine danach bis zur Schadensregulierung eintretende Wertsteigerung bleibt außer Betracht.
Urteil des OLG Köln vom 14.05.2002
9 U 133/00
NVersZ 2002, 508