Vertragsstrafe in Arbeitsvertrag nicht mehr zulässig


Seit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform gilt das AGB-Recht auch für das Arbeitsvertragsrecht, wobei allerdings die geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Danach sind nunmehr Vertragsstrafen in formularmäßigen Arbeitsverträgen unwirksam.

Unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage erklärte das Arbeitsgericht Bochum folgende, nach der bisherigen Rechtsprechung zulässige Klausel für unwirksam: "Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen."


Urteil des ArbG Bochum vom 08.07.2002
3 CA 1287/02
NJW Heft 37/2000, Seite VIII
NZA 2002, 978
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