Anbieter gebührenpflichtiger Telefondienste muss zeitliche Sperre einbauen
Der Anbieter gebührenpflichtiger Telefondienste muss Vorkehrungen treffen, dass eine Verbindung nach spätestens einer Stunde unterbrochen wird. Unterlässt er dies, schuldet der Kunde bei einer länger aufrecht erhaltenen Verbindung nur das Entgelt für die Dauer von 60 Minuten.
Bemerkung: Diese begrüßenswerte Entscheidung ist ein weiterer wichtiger Schritt, das Unwesen mit 0190-Nummern zumindest etwas einzudämmen. Gleichwohl sollten vor jeder Anwahl einer gebührenpflichtigen Telefonnummer die Kostenfrage und die Seriosität des Angebots eingehend geprüft werden.
Urteil des LG Heidelberg vom 17.05.2002
5 O 19/02
MDR 2002, 1184