Aufklärungspflicht vor Chemotherapie bei Hodenkrebs


Eine Chemotherapie bei einem krebskranken Patienten wegen eines Hodentumors kann die Unfruchtbarkeit des Patienten zur Folge haben. Der behandelnde Arzt muss seinen Patienten daher auf die Möglichkeit der Erhaltung der externen Zeugungsfähigkeit durch Abgabe einer Samenspende hinweisen, die sodann eingefroren und konserviert wird (sog. Kryokonservierung)


Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 26.04.2002
25 U 120/01
OLGR Frankfurt 2002, 183
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