Nach § 648a BGB kann der Bauhandwerker vom Bauherrn zur Sicherung seiner Ansprüche die Erbringung einer Bürgschaft verlangen (Bauhandwerkersicherung).
Das OLG Frankfurt am Main stellt klar, dass eine Bankbürgschaft, die eine Befristung enthält und die dadurch das Risiko wirtschaftlicher Wertlosigkeit in sich trägt, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 12.08.2002
1 U 127/01
OLGR Frankfurt 2002, 299
MDR 2003, 151