Die Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Behördenerlaubnis ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch dann sittenwidrig im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn sich später herausstellt, dass eine beantragte Erlaubnis rechtswidrig versagt wurde.
Urteil des BGH vom 14.03.2002
I ZR 279/99
NJW 2002, 2175