Keine Ausnahme von eindeutiger Pensionsregelung


Die Regelung in einer Pensionsordnung, die den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig macht, dass der/die Begünstigte zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung ist auch dann wortlautgetreu anzuwenden, wenn die Witwe beim Tod ihres Mannes nur wenige Monate weniger als 50 Jahre alt war oder die Ehe bis dahin viele Jahre bestanden hat. Keiner dieser Sachverhalte rechtfertigt eine Ausnahme von der eindeutigen Pensionsregelung wegen eines besonderen Härtefalls.


Urteil des BAG vom 19.02.2002
3 AZR 99/01
NWB 2002, 789
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