Eine öffentliche Rundfunkanstalt druckte auf der Rückseite der an die Mitarbeiter versandten Lohn- und Gehaltsabrechnungen Werbung eines Wirtschaftsunternehmens ab. Ein Mitarbeiter des Unternehmens war hierüber empört und klagte auf Erteilung einer werbefreien Abrechnung.
Das Landesarbeitsgericht Köln befand jedoch, dass die innovative Werbeart die Freiheitsrechte der Arbeitnehmer nur geringfügig beeinträchtigt. Da auch im Übrigen keine Pflichtwidrigkeit des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag ersichtlich war, hielten die Richter die Werbeaufdrucke für rechtlich zulässig. Sie wiesen jedoch vorsorglich darauf hin, dass ein Mitarbeiter im Einzelfall, z. B. wenn er eine Verdienstbescheinigung für einen Bankkredit benötigt, einen Anspruch auf eine "werbefreie" Vergütungsbescheinigung haben kann, die ihm dann gesondert zu erteilen ist.
Urteil des LAG Köln vom 08.07.2002
2 Sa 240/02
AuA 2002, 424