Aufklärungspflicht des Anlageberaters bei zugesagten Steuervorteilen


Wer als Verkäufer eines Anlageobjekts (hier Ferienappartement) Steuervorteile zusagt, muss sich vergewissern, dass seine Rechtsauffassung von den zuständigen Finanzbehörden geteilt wird. Bereits eine Rechtsunsicherheit ist zu offenbaren. Ein Unterlassen kann den Käufer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen.


Urteil des OLG Nürnberg vom 26.11.2001
5 U 4016/00
NJW-RR 2002, 1705
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