Gleichstellung eines Internet-Cafés mit Spielhalle


Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine besondere Erlaubnis erforderlich (§ 3i Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Einer derartigen Erlaubnis bedarf es auch für den Betrieb eines Internet-Cafés, wenn auf den bereitgestellten PCs jugendgefährdende Spiele aufgerufen werden können.


Beschluss des OVG Berlin vom 17.12.2002
1 S 67.02
Computer & Recht 2003, 281
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