Der Anbieter von gebührenpflichtigen Rufnummern (so genannte 0190-Nummern) ist nach dem Teledienstegesetz nicht verpflichtet, die Angebote seiner Kunden ständig hinsichtlich der übermittelten oder gespeicherten Informationen oder deren sonstige Tätigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
IT-Unternehmen, die 0190-Nummern von einem Netzbetreiber erwerben und an ihre Kunden weiterverkaufen, haften daher in der Regel nicht für deren Wettbewerbsverstöße. Der Anbieter darf sich darauf beschränken, bei Bekanntwerden derartiger Verstöße den jeweiligen Anschluss zu sperren oder sonstige Gegenmaßnahmen zu veranlassen. Besondere Nachforschungspflichten treffen ihn jedoch nicht.
Urteil des OLG Stuttgart
2 U 47/01
Handelsblatt vom 11.12.2002